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Urteil: Küken töten bleibt vorerst erlaubt

Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden. Forscher arbeiten an Verfahren, durch die das massenhafte Töten der Küken beendet werden könnte.

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weltweit
Verfügbar bis:
bis 13.06.2024

Grundsätzlich wiegt der Tierschutz schwerer als wirtschaftliche Interessen

Das massenhafte Kükentöten in der deutschen Geflügelwirtschaft soll nur noch für eine Übergangszeit erlaubt bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am Donnerstag in einem Grundsatzurteil, das Töten von männlichen Küken sei "tierschutzrechtlich nur noch übergangsweise zulässig". (Az. BVerwG 3 C 28.16)

Gericht räumt Betrieben eine Übergangszeit ein

Das Bundesverwaltungsgericht sah keine Möglichkeit, das Kükentöten sofort zu untersagen. Die bisherige Praxis sei jahrzehntelang hingenommen worden. Vor diesem Hintergrund könne von den Brutbetrieben eine sofortige Umstellung ihrer Betriebsweise nicht verlangt werden. Die Richter setzen für die Zukunft vor allem auf bereits bestehende Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei, räumen den Betrieben aber eine Übergangszeit ein: Ansonsten wären sie gezwungen, "zunächst mit hohem Aufwand eine Aufzucht der männlichen Küken zu ermöglichen, um dann voraussichtlich wenig später ein Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei einzurichten", erklärte das Gericht.

Noch ist das Töten gängige Praxis

Rund 45 Millionen männliche Küken aus Legehennenrassen werden derzeit noch jedes Jahr in Deutschland getötet, weil ihre Aufzucht für die Brutbetriebe unwirtschaftlich ist. Im Jahr 2013 wollte die damalige rot-grüne Landesregierung in Nordrhein-Westfalen dies unterbinden. Doch Betriebe klagten erfolgreich gegen einen Erlass des damals von den Grünen geführten Landwirtschaftsministeriums. Das Oberverwaltungsgericht in Münster entschied im Jahr 2016, dass Kükentöten mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sei.

Laut Tierschutzgesetz darf niemand Tieren "ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen". "Die Belange des Tierschutzes wiegen schwerer als das wirtschaftliche Interesse der Brutbetriebe, aus Zuchtlinien mit hoher Legeleistung nur weibliche Küken zu erhalten", stellten die Verwaltungsrichter klar. Anders als Schlachttiere würden die männlichen Küken zum frühestmöglichen Zeitpunkt getötet, ihre "Nutzlosigkeit" stehe von vornherein fest. Das sei nicht vereinbar mit dem Grundgedanken des Tierschutzgesetzes, "für einen Ausgleich zwischen dem Tierschutz und menschlichen Nutzungsinteressen zu sorgen".

afp/sam

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