Dass aber Windräder und Landschaftsschutzgebiete sich aber nicht grundsätzlich ausschließen, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München im September 2013 entschieden (Aktenzeichen Vf. 15-VII-12). Solche Anlagen dürfen auch in Erholungsgebieten stehen. Bayerns oberste Richter wiesen eine Klage gegen die Ausweisung von Flächen im Landkreis Starnberg ab.